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Zulassungsbedingungen für G8GTS

Zulassung zur Jahrgangsstufe 11:

Für die Entscheidung über die Zulassung zur Jahrgangsstufe 11 sind die Jahreszeugnisnoten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 10 innerhalb der Pflichtstundenzahl belegt wurden, entscheidend. Die Jahreszeugnisnote setzt sich aus den Zeugnisnoten der Halbjahre 10/1 und 10/2 im Verhältnis 1:2 zusammen.

Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler ein Fach innerhalb der Pflichtstundenzahl mit einem freiwillig (d. h. außerhalb der Pflichtstundenzahl) belegten Fach tauschen, falls die geänderte Fächerkombination zulässig ist.

Schülerinnen und Schüler, die bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe nicht unmittelbar vorher mindestens vier Jahre durchgehend am Unter-richt in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen haben, müssen ihre erste Fremdsprache mindestens in der Jahrgangsstufe 10 beibehalten. Die Note in dieser Fremdsprache im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 wird in die Entscheidung über die Zulassung einbezogen.

Zur Jahrgangsstufe 11 wird zugelassen, wer

  • in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ (4 Punkte) oder nur in einem Grundfach die Note „mangelhaft“ hat,
  • in einem Leistungsfach oder in einem Leistungs- und einem Grundfach oder in zwei Grundfächern die Note „mangelhaft“ hat und diese durch Noten in anderen Fächern ausgleichen kann.

Die Note „mangelhaft“ kann durch die Note „sehr gut“ oder „gut“ oder durch zwei Noten „befriedigend“ ausgeglichen werden. Bei einem Leistungsfach ist der Ausgleich nur durch Noten in anderen Leistungsfächern möglich.

Nicht zugelassen wird, wer

  • in einem Fach die Note „ungenügend“ oder
  • in zwei Leistungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in mehr als zwei Fächern die Note „mangelhaft“ hat.

Wer nicht zur Jahrgangsstufe 11 zugelassen wird, kann die Jahrgangsstufe 10 wiederholen, sofern er die Jahrgangsstufe 9 nicht wiederholt hat. Ein freiwilliges Wiederholen der Jahrgangsstufe 9 ist unschädlich. Wer die Jahrgangsstufe 9 allerdings wiederholen musste und am Ende der Jahrgangsstufe 10 nicht zugelassen wird, muss die Schule verlassen. Ebenso die Schule verlassen müssen die Schülerinnen und Schüler, die nach zweimaligem Besuch der 10. Jahrgangsstufe im achtjährigen Bildungsgang nicht zur 11. Jahrgangsstufe zugelassen werden. (Dies gilt auch, wenn die Jahrgangsstufe 10 freiwillig wiederholt wurde.)

Zulassung zum Prüfungshalbjahr 12/2:

In das Prüfungshalbjahr tritt ein, wer die Qualifikation in Block I erreichen kann.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf in das Prüfungshalbjahr nicht eintreten.

Wer nicht in das Prüfungshalbjahr eintreten darf, besucht den Unterricht des Halbjahres 11/2, falls dadurch nicht die maximale Verweildauer (4 Jahre) in der gymnasialen Oberstufe überschritten wird.

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