Besondere Lernleistung (BLL) und Facharbeit

Was versteht man unter einer BLL und einer Facharbeit?

In der Mainzer Studienstufe soll mit Blick auf die angestrebte Studierfähigkeit das Heranführen an das selbstständige wissenschaftliche Arbeiten besonders gefördert werden. Deshalb können Schülerinnen und Schüler über die Kursarbeiten und die „anderen Leistungsnachweise“ hinaus besondere Arten von Leistungen einbringen, bei denen

  • die Schülerin/der Schüler das Thema selbst mitbestimmen kann,
  • das Thema aus ganz anderen als den im Unterricht behandelten ­Bereichen stammen kann,
  • stärkere Selbstständigkeit in der Planung und Erstellung der Arbeit möglich und notwendig ist.

Wer sich für ein bestimmtes Thema interessiert, daran über einen längeren Zeitraum selbstständig arbeitet und die Ergebnisse schriftlich darstellt, kann diese Arbeit benoten lassen und als Besondere Lernleistung (BLL) oder als Facharbeit in die Qualifikation einbringen. BLL und Facharbeit sind ähnliche Arbeitsformen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden im Folgenden beschrieben.

Hilfen zur Abfassung und Recherche finden Sie unter folgenden Links:

Worin bestehen die Gemeinsamkeiten von BLL und Facharbeit?

Jede BLL und jede Facharbeit muss von einer Lehrkraft betreut und begleitet werden. Mit dieser Lehrkraft muss vor Beginn der Arbeit das Thema abgesprochen werden. Wenn die schriftliche Ausarbeitung fertig ist, stellt die Schülerin oder der Schüler in einem Kolloquium die Ergebnisse und den Arbeitsprozess dar und beantwortet der Lehrkraft Fragen zum Inhalt der Arbeit. Das Kolloquium dient auch dazu, die Selbstständigkeit der Leistung festzustellen. Das Ergebnis des Kolloquiums und ggf. die Präsentation der Arbeit gehen in die Bewertung ein.

Eine Besondere Lernleistung oder Facharbeit kann auf unterschiedliche Weisen entstehen, z. B. in Form

  • einer schriftlichen Arbeit über ein Thema, das inhaltlich einem Unterrichtsfach zuzuordnen ist. Das Thema wird in Absprache zwischen der Schülerin oder dem Schüler und der Lehrkraft vereinbart. Die Lehrkraft ist für die endgültige Themenstellung verantwortlich. Bei einer BLL gehört zur Ausarbeitung auch die schriftliche Dokumentation des Arbeitsprozesses.
  • einer schriftlichen Arbeit, die im Rahmen eines geeigneten Wettbewerbs erstellt wurde oder an eine Wettbewerbsarbeit anknüpft. Nicht alle Wettbewerbe sind für die Erstellung einer Besonderen Lernleistung oder Facharbeit geeignet. Wenn eine Wettbewerbsarbeit Grundlage einer BLL oder Facharbeit ist, muss sie von einer Lehrkraft bewertet werden. Der erzielte Preis im Wettbewerb ist für die Note nicht entscheidend.
  • einer schriftlichen Arbeit, die aus einer Arbeitsgemeinschaft oder einem Projekt erwachsen ist. Die Arbeit kann experimentelle oder praktische Anteile enthalten, z. B. wenn sie im Zusammenhang mit einem Praktikum erstellt wurde. Eine schriftliche Ausarbeitung, die die theoretischen Aspekte des Themas betrifft, ist aber unbedingt erforderlich.

Bis zu drei Schülerinnen und Schüler können gemeinsam eine Besondere Lernleistung bzw. Facharbeit zu einem Rahmenthema anfertigen, sofern abgegrenzte Unterthemen vorliegen und die Leistungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler zweifelsfrei festgestellt und getrennt bewertet werden können.

Was unterscheidet BLL und Facharbeit?

Die Besondere Lernleistung (BLL) ist eine Jahresarbeit, d.h. die Bearbeitungszeit kann bis zu einem Schuljahr betragen. Das Thema muss inhaltlich einem Unterrichtsfach (oder mehreren Unterrichtsfächern) zuzuordnen sein; es muss aber nicht unbedingt ein Fach sein, das die Schülerin/ der Schüler belegt hat.

Die BLL muss innerhalb der Oberstufe angefertigt und spätestens am Ende des Halbjahres 12/2 (G9) bzw. 11/2 (G8GTS) abgegeben werden. Thema und Note werden im Zeugnis der Jahrgangsstufe 13 (G9) bzw. im Zeugnis des Halbjahres 12/1 (G8GTS) ausgewiesen.

Die Note der Besonderen Lernleistung kann in die Qualifikation im Prüfungsbereich eingebracht werden. Falls die BLL das fünfte Prüfungsfach ersetzen soll, muss sie dem fünften Prüfungsfach zugeordnet sein. (Hinweis: Dies sollte schon vor der Erstellung der BLL bedacht werden.) Diese Note hat dann das gleiche Gewicht wie die Gesamtnote in einem Prüfungsfach.

Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2024/2025 in die Einführungsphase eingetreten sind, gilt:

Die Bearbeitungszeit für eine Facharbeit beträgt 12 Unterrichtswochen, wobei die Zeit für Vorbereitung und Themenfindung nicht mitgezählt wird. Das Thema der Facharbeit muss inhaltlich einem Unterrichtsfach der Schule zugeordnet sein.

Die Facharbeit muss spätestens 6 Wochen vor Ende des Halbjahres 12/2 (G9) bzw. 11/2 (G8GTS) abgegeben werden. Thema und Note werden im Halbjahreszeugnis 12/2 (G9) bzw. 11/2 (G8GTS) ausgewiesen. Die Note der Facharbeit kann in die Qualifikation im Block I (Qualifikationsbereich) eingebracht werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2024/2025 in die Einführungsphase eingetreten sind, gilt:

Die Bearbeitungszeit für eine Facharbeit beträgt 12 Unterrichtswochen, wobei die Zeit für Vorbereitung und Themenfindung nicht mitgezählt wird. Das Thema der Facharbeit muss inhaltlich einem der drei Leistungsfächer der Schülerin/des Schülers zuzuordnen sein.

Die Facharbeit muss spätestens 6 Wochen vor Ende des Halbjahres 12/2 (G9) bzw. 11/2 (G8GTS) abgegeben werden. Thema und Note werden im Halbjahreszeugnis 12/2 (G9) bzw. 11/2 (G8GTS) ausgewiesen. Die Note der Facharbeit kann in die Qualifikation im Block I (Qualifikationsbereich) eingebracht werden, wenn die Arbeit mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde. Dadurch erhöht sich in jedem Fall die Punktsumme in der Abiturgesamtqualifikation. Dies kann zu einer besseren Abiturdurchschnittsnote führen.

Die maximal möglichen 600 Punkte im Block I sind nur bei Anfertigung einer Facharbeit zu erreichen. Ohne die Einbringung einer Facharbeit können maximal 586 Punkte erreicht werden.

Wer in Block I ausschließlich Kurse mit 5 Punkten einbringt, erreicht ohne Facharbeit die Mindestpunktsumme von 200 nicht. In diesem Fall ist mit einer mit 5 Punkten bewerteten Facharbeit die Mindestpunktsumme von 200 Punkten erreicht.

Gegenüberstellung: Besondere Lernleistung - Facharbeit

 BLLFacharbeit
Zuordnung des Themas zu einem Fach
  • Thema ist an existierende Unterrichtsfächer gebunden
  • Thema kann auch aus einem nicht belegten Fach stammen
  • Thema kann auch fächerverbindend sein, d.h. Anteile aus mehreren Fächern enthalten
  • Ersetzt die BLL ein Fach im Abiturprüfungsprofil, muss sie dem fünften Prüfungsfach zugeordnet sein

Thema muss einem Unterrichtsfach zuzuordnen sein 

(bei Eintritt in die Einführungsphase vor dem Schuljahr 2024/2025 muss das Thema einem der drei Leistungsfächer zuzuordnen sein).

Betreuung
  • Schülerin/Schüler wählt eine Lehrkraft der Schule, die in der Oberstufe unterrichtet
  • Ersetzt die BLL ein Fach im Abiturprüfungsprofil, betreut die Lehrkraft des Fachkurses die Arbeit

Lehrkraft des Unterrichtsfaches 

(bei Eintritt in die Einführungsphase vor dem Schuljahr 2024/2025: Lehrkraft des entsprechenden Leistungskurses)

Umfang20-25 maschinengeschriebene Seiten (ohne Anhang)soll 12 maschinengeschriebene Seiten nicht übersteigen (ohne Anhang)
Bearbeitungszeitbis zu einem Schuljahr12 Unterrichtswochen (Vorbereitungszeit und Themenfindung werden nicht mitgezählt)
Termine
  • Abgabe der Ausarbeitung zum Ende des Halbjahres 12/2 (G8GTS: 11/2)
  • Kolloquium spätestens vor den Weihnachtsferien des 13. Schuljahres (G8GTS: des Halbjahres 12/1)
  • Note im Zeugnis 13 (G8GTS: 12/1)
  • Abgabe der Ausarbeitung spätestens 6 Wochen vor Ende des Halbjahres 12/2 (G8GTS: 11/2)
  • Kolloquium vor dem Schulhalbjahresende 12/2 (G8GTS: 11/2)
  • Note im Zeugnis 12/2  (G8GTS: 11/2)
Einbringung in die Gesamtqualifikation
  • Qualifikation in Block II (Prüfungsbereich)
  • detaillierte Regelung siehe Abschnitt "Abiturqualifikation"
  • Die Gesamtpunktzahl erhöht sich nur dann, wenn die Note besser als der Durchschnitt der anderen Abiturprüfungsergebnisse ist
  • Qualifikation in Block I (Qualifikationsbereich)
  • detaillierte Regelung siehe Abschnitt "Abiturqualifikation"

 

Nur für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2024/2025 in die Einführungsphase eingetreten sind, gilt:

  • Einbringung nur bei mindestens 5 Punkten möglich
  • Ist eine Einbringung möglich, erhöht sich in jedem Fall die Gesamtpunktzahl