G9:

Frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 12!

Dafür können dann entweder die Noten aus 11/2 und 12/1 oder die Noten aus 12/1 und 12/2 herangezogen werden.

G8GTS:

Frühestens am Ende der Jahrgangsstufe 11!

Dafür werden die Noten aus 11/1 und 11/2 berangezogen werden.

Im zuletzt belegten Fach.
Falls der Wechsel relativ spät im Halbjahr 11/2 erfolgt ist, muss ein Nachweis gefordert werden, dass der bis dahin behandelte Stoff nachgeholt wurde.

Sie wählen ein Fach aus der Fächergruppe Religion/Ethik.

Aber: Sie können nicht mehrfach zwischen Ethik und Religion wechseln. Die Religionslehrkraft ist nicht verpflichtet, konfessionslose Schüler(innen) aufzunehmen, wenn diese vom Ethik- zum Religionskurs wechseln wollen.

Ja, auch wenn das Fach nicht durchgängig belegt wurde.

Aber: Nach dem Umwahltermin kann kein freiwilliges Fach mehr begonnen werden.

Für G9 gilt:

Auch das künstlerische Fach kann nur  ab 11/1 bzw. ab Umwahltermin oder ab 12/1 belegt werden. Es besteht kein Recht auf Fortführung in 13, aber es kann - sofern es die schulischen Gegegebenheiten erlauben - in 13 freiwillig belegt werden, auch wenn es erst in 12/1 begonnen wurde.

Die Themen für die schriftliche Abiturprüfung müssen aus der Qualifikationsphase kommen.

G9:

Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall besucht die Schülerin oder der Schüler sofort den Unterricht des Halbjahres 12/2.

Dabei bleibt die gewählte Fächerkombination erhalten. Die Zulassung zur Jahrgangsstufe 13 bleibt erhalten. Auch die Noten des Halbjahres 12/2 aus dem ersten Durchgang können erhalten bleiben.

Die Schülerin/ der Schüler hat jedoch die Möglichkeit, durch Ablegen einer mündlichen Prüfung in einem oder mehreren Fächern die Noten im Halbjahreszeugnis 12/2 zu verbessern. Diese Prüfung wird von der Fachlehrkraft abgenommen. Der Verlauf der Prüfung ist durch eine weitere Lehrkraft zu protokollieren. Die Prüfungszeit und die Vorbereitungszeit betragen jeweils in der Regel 20 Minuten. Prüfungsgegenstand ist der Unterrichtsstoff, der seit dem erneuten Eintritt der Schülerin oder des Schülers in das Halbjahr 12/2 behandelt wurde. Falls eine mündliche Prüfung durchgeführt wird, errechnet sich die Endpunktzahl für das neue Halbjahr 12/2 aus der im ersten Durchgang erzielten Punktzahl für das Halbjahr 12/2 und der Punktzahl der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1; gegebenenfalls ist auf- oder abzurunden. Die Zulassung zur mündlichen Abiturprüfung muss neu erreicht werden.

Beispiele für die Ermittlung der Endpunktzahl im Halbjahreszeugnis 12/2 im Wiederholungsjahr:

 Fach 1Fach 2Fach 3
Punktzahl 12/2 "alt"568
mündliche Prüfung77-
Berechnung (2:1)(2.5+7):3=5,66(2.6+7):3=6,33-
Endpunktzahl 12/2 "neu"668

 

G8:

Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall besucht die Schülerin oder der Schüler sofort den Unterricht des Halbjahres 11/2. Dabei bleibt die gewählte Fächerkombination erhalten. Die Noten des Halbjahres 11/2 aus dem ersten Durchgang bleiben erhalten.